Herausgabe von Prozessunterlagen an Vormieter
Ein Mieter verletzt seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht, wenn er Prozessunterlagen an den Vormieter weiter gibt, damit dieser gegen seinen ehemaligen Vermieter Ansprüche geltend machen kann. Dies entschied das Amtsgericht München mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 21.05.2014 (Az. 452 C 2908/14).
Im konkreten Fall hatte der aktuelle Mieter seine Miete gemindert, da die Wohnfläche nach seiner Berechnung deutlich unter der vertraglich vereinbarten Quadratmetergröße lag. Die Vermieterin machte die restliche Miete gerichtlich geltend und unterlag gegen den Mieter, da nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Wohnfläche tatsächlich erheblich abweicht.
Die Unterlagen aus diesem Verfahren haben die aktuellen Mieter sodann an ihre Vormieter herausgegeben, die im Anschluss ebenfalls diese Flächenabweichung gegen die ehemalige Vermieterin geltend gemacht haben. Auch hier unterlag die Vermieterin und wurde zur Rückzahlung der zu viel verlangten Miete verurteilt.
Die Vermieterin kündigte nun das Mietverhältnis gegenüber den aktuellen Mietern, da das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Sie machte geltend, die Vormieter hätten erst durch die Weitergabe der Unterlagen durch die Mieter von der Flächenabweichung erfahren, dieses Verhalten stelle sich als verwerflich dar.
Das Amtsgericht München folgte dieser Ansicht nicht. Die Weitergabe der Prozessunterlagen stellt nach dem Urteil keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Die Vormieter hätten ein Recht zur Akteneinsicht nach der Zivilprozessordnung, da ihnen ein rechtliches Interesse daran zukomme, die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden. Die Ansprüche hätten sich schließlich auch als berechtigt erwiesen.